4.2. Der Streitwert richtet sich in Überprüfungsklagen nach Art. 105 FusG nach dem Betrag, den die Beklagte im Fall ihres Unterliegens sämtlichen Gesellschaftern zu bezahlen hätte (BGE 137 III 577 E. 8.2; CHRIST, Kostentragung bei der Überprüfungsklage [Art. 105 Abs. 3 FusG] – Besprechung von BGE 135 III 603, GesKR 2010, S. 78). Vorliegend hätte die Beklagte im Unterliegensfall einzig die 25 Aktien der Klägerin zu entschädigen. Die Klägerin beantragt, die Abfindung sei pro Aktie um mindestens Fr. 9'840.00 zu erhöhen. Der Streitwert der vorliegenden Klage – und des vorliegenden Berufungsverfahrens – beträgt demnach Fr. 246'000.00 (25 * Fr. 9'840.00).