Es erscheint demnach – entgegen der Argumentation der Beklagten (Berufung Rz. 11) – nicht zwingend, dass die Klägerin ihr Klagerecht nach Art. 105 FusG verwirkt hätte, sollte sich herausstellen, dass die Klagebewilligung vom 22. September 2022 ungültig wäre. 4. 4.1. Nach Art. 105 Abs. 3 FusG trägt die Kosten des Überprüfungsverfahrens – in Abweichung von Art. 106 ZPO – grundsätzlich der übernehmende Rechtsträger, vorliegend also die Beklagte. Besondere Umstände, die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen würden, bringt die Beklagte nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Demnach hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.