Klagebewilligung nicht einzutreten, so wäre es durchaus denkbar, dass der Friedensrichter in demselben Schlichtungsverfahren erneut zur Schlichtungsverhandlung vorlädt, sollte die Klägerin höchstens ein leichtes Verschulden treffen. Dabei wäre wohl zu berücksichtigen, dass dem Rechtsvertreter der Klägerin vom Friedensrichter telefonisch explizit mitgeteilt wurde, die Klägerin habe nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Es erscheint demnach – entgegen der Argumentation der Beklagten (Berufung Rz. 11) – nicht zwingend, dass die Klägerin ihr Klagerecht nach Art.