b ZPO vor, der ihr das persönliche Erscheinen abnahm. Andere Gründe, weshalb die Klagebewilligung ungültig sein sollte, sind nicht ersichtlich und bringt die Beklagte auch nicht vor. Die Klagebewilligung erweist sich damit als gültig und die Berufung der Beklagten ist abzuweisen. Auf ihr Vorbringen, sie habe sich im Verfahren nicht wider Treu und Glauben verhalten, indem sie die Ungültigkeit der Klagebewilligung erst im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hatte, braucht ausgangsgemäss nicht eingegangen zu werden.