Dementsprechend wurde der Dispensationsgrund "Alter" – obwohl in der Vernehmlassung mit der Bemerkung kritisiert, dass die Verhinderungsgründe der Krankheit und andere wichtige Gründe ausreichend seien (Zusammenstellung der Vernehmlassungen zum Vorentwurf ZPO, 2004, S. 517, abrufbar unter ) – denn auch vom Vorentwurf der ZPO in die ZPO übernommen. Auch die Begründung, wonach der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet habe, eine feste Altersgrenze festzusetzen, spricht nicht dafür, das Alter als solches nicht als Dispensationsgrund zuzulassen (so aber sinngemäss EGLI, a.a.O., N. 21 zu Art. 204 ZPO).