Dem Dispensationsgrund "Alter" käme diesfalls kaum je eigenständige Bedeutung zu. Dementsprechend wurde der Dispensationsgrund "Alter" – obwohl in der Vernehmlassung mit der Bemerkung kritisiert, dass die Verhinderungsgründe der Krankheit und andere wichtige Gründe ausreichend seien (Zusammenstellung der Vernehmlassungen zum Vorentwurf ZPO, 2004, S. 517, abrufbar unter ) – denn auch vom Vorentwurf der ZPO in die ZPO übernommen.