oder werden andere wichtige Gründe vorliegen, die vom persönlichen Erscheinen dispensieren, weil Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen ist – so auch im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 20. Oktober 2023 sowie die Aktennotiz der Vorinstanz vom 26. Oktober 2023 betreffend die telefonische Auskunft von Dr. med. H._____ [act. 77]). Dem Dispensationsgrund "Alter" käme diesfalls kaum je eigenständige Bedeutung zu.