Wenn in der Lehre demgegenüber vorgebracht wird, das Alter alleine berechtige nicht zur Vertretung, sondern nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen würden, die eine Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung aufgrund des Alters im Einzelfall als unzumutbar erscheinen liessen (EGLI, a.a.O., N. 21 zu Art. 204 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 5 zu Art. 204 ZPO), wobei diese besonderen Umstände durch ein Arztzeugnis zu bescheinigen seien (EGLI, a.a.O., N. 21 zu Art. 204 ZPO), so überzeugt dies nicht. Gerade in diesen Fällen wird nämlich eine "Krankheit" an sich - 13 -