Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber von dieser Regelung abweichen wollte. Es erscheint daher sinnvoll, unter dem Begriff "Alter" ein gewisses Alter per se als Dispensationsgrund zuzulassen, weil damit die Vermutung einhergeht, dass die entsprechende Person aufgrund gewisser Leiden oder Einschränkungen der Schlichtungsverhandlung nicht mehr oder nicht mehr so gut folgen kann. Deshalb wird in der Lehre auch darauf hingewiesen, dass unter der Regelung der ZPO bloss unklar ist, wo die Altersgrenze zu setzen sein wird. Sie solle jedenfalls nicht unter dem AHV-Alter zu liegen kommen (GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 9 zu Art.