Der Begriff "Alter" wird in der ZPO nicht näher definiert. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, das hohe Alter stelle nicht per se ein Dispensationsgrund dar. Vielmehr wurde mit Art. 204 Abs. 3 ZPO gerade gängiges kantonales Recht in die ZPO übernommen (Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7332; GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 7 und 9 zu Art. 204 ZPO) – und dieses sah teilweise vor, dass sich natürliche Personen ab 65 bzw. 70 Jahren von der persönlichen Erscheinungspflicht dispensieren lassen konnten (GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 9 zu Art. 204 ZPO m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber von dieser Regelung abweichen wollte.