Im vorinstanzlichen Verfahren geht das Alter der Klägerin ferner aus dem von ihr eingereichten Arztzeugnis ihres Hausarztes (Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 20. Oktober 2023) sowie aus der Narkosebestätigung der Kantonsspital S._____ vom 16. Dezember 2022 hervor (Beilage 2 zur Replik der Klägerin im beschränkten Verfahren vom 27. Februar 2023). Auch hier ist nicht ersichtlich, weshalb der Hausarzt oder die Kantonsspital - 12 - S._____, die zweifellos über das korrekte Alter der Klägerin Bescheid wussten, ein falsches Geburtsdatum hätten angeben sollen. Zudem stimmen sämtliche angegebenen Geburtsdaten überein.