bestätigt dieses explizit mit Verweis auf die besagte Generalvollmacht (act. 91). Im Übrigen wäre eine Bestreitung des Alters der Klägerin durch die Beklagte trotz deren genauen Kenntnis aufgrund der Wahrheitspflicht nicht zu hören (Urteil des Bundesgerichts 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 III 549).