Zwar handelt es sich dabei – wie die Beklagte zu Recht vorbringt – nicht um einen amtlichen Ausweis. Der Beweis einer entscheidenden Tatsache kann aber auch mittelbar, durch Indizien geführt werden (RÜETSCHI, BK ZPO II, N. 7 zu Art. 168 ZPO). Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich – und die Beklagte nennt auch keine solchen –, weshalb die Klägerin bzw. ihr Sohn in der Generalvollmacht ein falsches Geburtsdatum der Klägerin hätten angeben sollen. Im Übrigen war der Beklagten das genaue Alter der Klägerin bereits vorprozessual bekannt (vgl. Aktionärbindungsvertrag [Klagebeilage 9]). Die Beklagte macht jedenfalls nicht geltend, das von der Klägerin behauptete Alter sei falsch, sondern