3.2.3.4. Letztlich dispensierte der Friedensrichter die Klägerin gar nicht wegen einer Krankheit vom persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung, sondern wegen ihres Alters (angefochtener Entscheid E. 2.2; Protokoll S. 3, act. 82). Diesbezüglich kann der Beklagten insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, es hätten im Schlichtungsverfahren auch keine Beweismittel für das Alter der Klägerin vorgelegen. Es ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass es letztlich nicht relevant ist, ob die Klägerin ihr Alter bereits im Schlichtungsverfahren nachweisen konnte.