Relevant ist aber letztlich nicht, ob die Klägerin ihre Krankheit bereits im Schlichtungsverfahren nachweisen konnte. Massgebend wäre vielmehr, ob sie im erstinstanzlichen Verfahren nachweisen konnte, dass ihr aufgrund einer Krankheit i.S.v. Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO das persönliche Erscheinen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 22. September 2022 freigestellt gewesen wäre. Dass sie das getan habe, bringt die Klägerin nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Demnach steht fest, dass die Klägerin nicht - 11 - wegen Krankheit von ihrer persönlichen Erscheinungspflicht freigestellt war.