3.2.3.3. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, als sie rügt, es hätten im Schlichtungsverfahren keinerlei Beweismittel vorgelegen, gestützt auf welche der Klägerin das persönliche Erscheinen wegen "Krankheit" i.S.v. Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO hätte erlassen werden können. Telefonische Auskünfte eines Rechtsvertreters einer Partei stellen jedenfalls keine Beweismittel i.S.v. Art. 168 ff. ZPO dar. Daran ändert nichts, sollte Glaubhaftmachung als anzuwendendes Beweismass genügen.