Zwar wurde die Beklagte erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 22. September 2022 über die Dispensation der Klägerin informiert, was die Beklagte als zu spät erachtet. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, zumal es der Beklagten diesfalls einzig freigestanden hätte, eine Verschiebung der Schlichtungsverhandlung zu beantragen, was diese indessen nicht tat. Andere Rechtsfolgen kann die Beklagte daraus nicht ableiten.