Ferner wurde ausgeführt, dass die Klägerin mittlerweile bereits 81 Jahre alt und gesundheitlich nicht in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Schliesslich steht fest, dass sich der Friedensrichter nach Erhalt des Dispensationsgesuchs telefonisch beim Rechtsvertreter meldete und diesem anlässlich des Telefonats gerade auch die Gutheissung des Dispensationsgesuchs mitteilte (angefochtener Entscheid E. 2.2, 2. Absatz sowie act. 86).