Aus den von der Vorinstanz beigezogenen Friedensrichterakten ([…]) ergibt sich sodann, dass dem Dispensationsgesuch einzig die Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis (vgl. auch Beilage 4 zur Replik der Klägerin im beschränkten Verfahren vom 27. Februar 2023) beilag, die die Klägerin ihrem Sohn, E._____, am 25. April 2018 erteilt hatte. Andere Beilagen gab es nicht, insbesondere ist kein Arztzeugnis eingereicht worden. Begründet wurde das Dispensationsgesuch vom 14. September 2022 generisch mit "gesundheitlichen Gründen". Ferner wurde ausgeführt, dass die Klägerin mittlerweile bereits 81 Jahre alt und gesundheitlich nicht in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen.