3.2.3.2. Es steht fest, dass die Klägerin nicht persönlich an der Schlichtungsverhandlung vom 22. September 2022 teilgenommen hat. Weiter steht fest, dass die Klägerin im Schlichtungsverfahren durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. September 2022 ein Dispensationsgesuch gestellt hatte. Aus den von der Vorinstanz beigezogenen Friedensrichterakten ([…]) ergibt sich sodann, dass dem Dispensationsgesuch einzig die Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis (vgl. auch Beilage 4 zur Replik der Klägerin im beschränkten Verfahren vom 27. Februar 2023) beilag, die die Klägerin ihrem Sohn, E._____, am 25. April 2018 erteilt hatte.