Unabhängig davon obliegt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber dem erstinstanzlichen Gericht, über die Gültigkeit der Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung zu entscheiden. Ob ein genügender Dispensationsgrund im Schlichtungsverfahren vorliegt, hängt denn auch nicht davon ab, ob der Friedensrichter einen Dispensationsgrund für glaubhaft oder nach einem anderen Beweismass als nachgewiesen erachtet, sondern ergibt sich direkt aus Art. 204 Abs. 3 ZPO (SCHRANK, a.a.O., N. 437, wonach gar ein Dispensationsgesuch unnötig ist) und ist gestützt auf den vorgebrachten Sachverhalt durch das erstinstanzliche Gericht zu prüfen.