Auch in der Sache kommt es nicht darauf an, ob der Friedensrichter das Dispensationsgesuch der Klägerin hätte abweisen müssen. Zwar kann dieser insoweit über gestellte Dispensationsgesuche – und damit vorfrageweise über den Dispensationsgrund (SCHRANK, a.a.O., N. 437 und 440) – entscheiden, als er gestützt darauf das weitere Verfahren instruiert, d.h. entweder die Pflicht zum persönlichen Erscheinen der entsprechenden Partei aufhebt (wie vorliegend geschehen) oder diese bestätigt. Unabhängig davon obliegt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber dem erstinstanzlichen Gericht, über die Gültigkeit der Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung zu entscheiden.