3.2.3. 3.2.3.1. Auf die Ausführungen der Beklagten kann zunächst insoweit nicht eingegangen werden, als sie dem Friedensrichter ein Fehlverhalten vorwirft (vgl. bspw. Berufung Rz. 17 f. und 20). Denn weder stellt die Dispensation der Klägerin durch den Friedensrichter noch die ausgestellte Klagebewilligung Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens dar. Anfechtungsgegenstand ist einzig der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Aarau, Zivilgericht, vom 26. Oktober 2023, sodass grundsätzlich nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz korrekt entschieden hat.