Die Gültigkeit der Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen hat. Die beklagte Partei kann die Gültigkeit der Klagebewilligung erst im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten, da die Klagebewilligung ausser der Kostenanordnung kein anfechtbarerer Entscheid ist. Ist die Klagebewilligung ungültig, bspw. weil das erstinstanzliche Gericht entgegen der Schlichtungsbehörde zum Schluss gelangt, eine Partei sei ohne Dispensationsgrund nicht korrekt persönlich erschienen, darf das Gericht auf die Klage nicht eintreten (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.2, 140 III 310 E. 1.3.2).