Ist die klagende Partei säumig, so gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Ist demgegenüber keine Partei säumig und kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt der klagenden Partei die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Klagebewilligung ist ungültig, wenn sie durch die Schlichtungsbehörde trotz fehlenden persönlichen Erscheinens der klagenden Partei ohne Dispensationsgrund erlassen wird, obwohl das Verfahren in -9-