Die Parteien müssen – in Abweichung von Art. 68 ZPO – persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Hintergrund dieser Regel ist die Überlegung, wonach der Schlichtungsversuch meist dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche Aussprache stattfinden kann (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.1).