206 Abs. 1 ZPO. Die Ausstellung einer Klagebewilligung sei diesfalls ausgeschlossen (Berufung Rz. 18). Auf die Klage sei deshalb nicht einzutreten (Berufung Rz. 23). 3.2.2. Dem Entscheid geht unter dem Vorbehalt hier nicht einschlägiger Ausnahmen (vgl. Art. 198 f. ZPO) ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Das Schlichtungsverfahren besteht im Wesentlichen aus der Schlichtungsverhandlung (BGE 149 III 12 E. 3.1.1). In dieser formlosen Verhandlung versucht die Schlichtungsbehörde, die Parteien zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO).