Der Beklagten musste aufgrund der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 31. August 2022 bewusst gewesen sein, welche Konsequenzen ein Nichterscheinen habe. Demnach habe der Friedensrichter die Klägerin aufgrund ihres Alters gültig von der Teilnahme am Schlichtungsverfahren dispensiert. Die Beklagte sei darüber eingangs der Verhandlung informiert worden und habe es unterlassen, allfällige Einwände dagegen sofort anzubringen. Die Klagebewilligung vom 22. September 2022 sei daher gültig (angefochtener Entscheid E. 2.2). -7-