Demnach habe sich die Beklagte trotz Kenntnis der Dispensation vorbehaltlos auf die Schlichtungsverhandlung eingelassen und weder Einwände erhoben noch eine Vertagung beantragt. Wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben sei es der Beklagten daher verwehrt, solche Einwände erst im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorzubringen. Dass sie im Schlichtungsverfahren als juristische Laiin noch unvertreten gewesen sei, sei ihr eigenes Versäumnis und damit unbeachtlich. Der Beklagten musste aufgrund der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 31. August 2022 bewusst gewesen sein, welche Konsequenzen ein Nichterscheinen habe.