Dennoch sei die Klägerin vom Friedensrichter aber gestützt auf ihr Alter von der persönlichen Teilnahme dispensiert worden. Zwar sei F._____ (Beklagte) über die Dispensation überrascht gewesen, habe dagegen aber nicht hörbar opponiert. Nach der Eröffnung der Schlichtungsverhandlung sei es zu einem kurzen Schlichtungsversuch gekommen. Dieser sei erfolglos geblieben, da keine Partei von ihrer Maximalforderung habe abweichen wollen. Demnach habe sich die Beklagte trotz Kenntnis der Dispensation vorbehaltlos auf die Schlichtungsverhandlung eingelassen und weder Einwände erhoben noch eine Vertagung beantragt.