3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Klägerin der Schlichtungsverhandlung vom 22. September 2022 ferngeblieben sei. Sie habe sich von ihrem Rechtsvertreter und von ihrem Sohn, E._____, vertreten lassen. Fraglich sei hingegen, ob der Friedensrichter die Klägerin gültig dispensiert habe. Am 14. September 2022 habe die Klägerin ein Gesuch um Dispensation von der Schlichtungsverhandlung gestellt. Dieses an den Friedensrichter adressierte Gesuch sei der Beklagten nicht zugestellt worden.