1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beklagte hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist hinsichtlich der im Zwischenentscheid geprüften Prozessvoraussetzung unterlegen, sodass sie durch -5-