3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." 4.2. Mit Berufungsantwort vom 1. März 2024 beantragte die Klägerin, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen. 4.3. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 15. März 2024 nahm die Beklagte zur Berufungsantwort der Klägerin Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: