2. Nach Rechtskraft dieses Zwischenentscheids wird die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung aufgehoben und der Schriftenwechsel fortgesetzt. 3. Die Verlegung der Kosten erfolgt im Endentscheid." 4. 4.1. Gegen diesen ihr am 24. November 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob die Beklagte am 9. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: