3.7. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2023 vor dem Bezirksgericht Aarau, Zivilgericht, wurde der Parteivertreter der Beklagten (F._____) sowie der Zeuge G._____ (Friedensrichter) befragt und konnten die Parteien im beschränkten Verfahren ihre Schlussvorträge halten. 3.8. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 erkannte das Bezirksgericht Aarau, Zivilgericht: -4- " 1. Die Gültigkeit der Klagebewilligung vom 22. September 2022 des Friedensrichteramtes […] des Kantons Aargau wird bejaht.