3.2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 beantragte die Beklagte unter anderem, es sei das Verfahren auf die Frage zu beschränken, ob die Klägerin über eine gültige Klagebewilligung verfüge, zumal die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung säumig gewesen sei, womit keine Klagebewilligung hätte ausgestellt werden dürfen. 3.3. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wurde unter anderem das Verfahren auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung beschränkt. Im Übrigen wurde der Beizug der Akten des Friedensrichteramts […], verfügt und der Klägerin eine Frist zur Einreichung der Replik im beschränkten Verfahren angesetzt.