2.4. Am 22. September 2022 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, anlässlich derer die Klägerin nicht persönlich erschienen ist. Mangels Einigung stellte der Friedensrichter der Klägerin gleichentags die Klagebewilligung aus. 3. 3.1. Mit Klage vom 21. Dezember 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau, Zivilgericht, folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 105 FusG eine angemessene Ausgleichszahlung, mindestens aber für jeden von -3-