2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchsgegnerin. Dies unabhängig vom Ausgang des Verfahrens." 2.2. Mit Verfügung des Friedensrichters vom 31. August 2022 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vom 22. September 2022 vorgeladen. 2.3. Mit Eingabe vom 14. September 2022 stellte die Klägerin ein Gesuch um Dispensation der Klägerin von der persönlichen Erscheinungspflicht betreffend die Schlichtungsverhandlung vom 22. September 2022. Beigelegt wurde eine Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis der Klägerin zugunsten ihres Sohnes, E._____, vom 25. April 2018.