Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin war Aktionärin der C._____ AG (Q._____, […]), die zufolge Kombinationsfusion mit der D._____ AG (R._____, […]) gemäss Fusionsvertrag vom 12. April 2022 Teil der Beklagten wurde und am 15. Juni 2022 aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Von der Beklagten verlangt die Klägerin eine angemessene Ausgleichszahlung i.S.v. Art. 105 FusG. 2. 2.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 17. August 2022 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei in der Fusion der C._____ AG und der D._____ AG zur B._____ eine angemessene Ausgleichszahlung zugunsten der Gesuchstellerin festzusetzen.