Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 68'017.20 (= Fr. 229'080.00 x 0.8 x 2/3 x 0.5 x 1.03 x 1.081). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 50'845.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 68'017.20 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)