Der Kläger ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren zu bezahlen. Bei einem Streitwert von Fr. 16'000'000.00 beträgt die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT Fr. 229'080.00. Unter Berücksichtigung eines 20 %- Abzugs wegen der entfallenen Verhandlung gemäss § 6 Abs. 2 AnwT, eines Drittelsabzugs gemäss § 7 Abs. 1 AnwT und eines Rechtsmittelabzugs von 50 % nach § 8 AnwT sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer ergibt sich eine vom Kläger dem - 36 -