8.2. Die vorinstanzliche Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) ist nicht zu beanstanden. 8.3. Gemäss § 24 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Gebührengesetzes (GebG, SAR 662.100) sowie § 29 des Gebührendekrets (GebührD, SAR 662.110) gilt weiterhin das Dekret über die Verfahrenskosten (VKD, SAR 221.150) für Verfahren, die wie das vorliegende vor dem 1. Juli 2024 eingeleitet wurden.