7.3. Dies ist nicht zu hören. Wie bereits in vorstehender E. 4.3 dargelegt, besteht grundsätzlich eine Selbstbeindung einer Rechtsmittelinstanz an in einem eigenen Rückweisungsentscheid entschiedenen (Rechts- und Sach- verhalts-) Fragen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Selbstbindung ([intertemporalrechtlich beachtliche] Rechtsänderung, neue übergeordnete Rechtsprechung, novenrechtliche beachtliche Sachverhaltsänderung) nicht gegeben. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für beide Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).