Die Berufungsinstanz sei nicht an ihren früheren Entscheid gebunden, wenn sie bei erneuter Beurteilung zum Schluss komme, ihr erster Entscheid sei materiell nicht richtig gewesen. Das gelte umso mehr hier, als der Streitwert auch Prozessvoraussetzungen betreffe und daher neue Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung vorgebracht werden könnten. Der Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid sei zudem nicht - 35 - anfechtbar gewesen, was ebenfalls gegen die Bindungswirkung spreche (Berufung, Ziff. 5).