7.2. Der Kläger bringt dagegen vor, das Obergericht habe im Entscheid vom 20. Mai 2021 den Streitwert nicht richtig berechnet (Berufung, Ziff. 6). Zunächst sei zu prüfen, ob das Obergericht auf die Streitwertberechnung in seinem Entscheid vom 20. Mai 2021 zurückkommen könne. Dabei sei klarzustellen, dass die Frage der Selbstbildung der Rechtsmittelinstanz an einen eigenen Rückweisungsentscheid nichts mit der materiellen Rechtskraft zu tun habe. Die Berufungsinstanz sei nicht an ihren früheren Entscheid gebunden, wenn sie bei erneuter Beurteilung zum Schluss komme, ihr erster Entscheid sei materiell nicht richtig gewesen.