7. 7.1. Auf den Entscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2021, ZOR.2020.71, E. 8.2 verweisend hat die Vorinstanz den Streitwert auf Fr. 16'000'000.00 festgesetzt. Dieser ergebe sich daraus, dass der Kläger nicht nur die Anfechtungsklage erhoben habe, sondern auch die Teilungsklage. Bei Letzterer bilde jeweils der Gesamtwert des Nachlasses den Streitwert, der sich vorliegend auf Fr. 16'000'000.00 belaufe (gemäss SMS des Klägers an den Beklagten, Klageantwortbeilage 2; angefochtener Entscheid, E. VI.1.1).