Der Hinweis auf das gute Verhältnis zum Kläger zeigt, dass die Begünstigung der Dankbarkeit für die (im Erbvertrag ausdrücklich erwähnte) Freundschaft entsprang. Das Verhalten des Ehepaares [...] war – wie auch die Vorinstanz richtig feststellte – nicht geeignet, um beim Kläger die konkrete Erwartung zu erwecken, sein Stundensatz habe einen Zusammenhang mit der erbrechtlichen Begünstigung. 6.6. Die Vorinstanz hat im Ergebnis die Klage auch in Bezug auf das Subsubeventualbegehren zu Recht abgewiesen.