Es ist in keiner Weise ersichtlich, worauf der Kläger eine (stillschweigende) Übereinkunft abstützten will, zumal jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass auf Seiten des Ehepaars der Wille bestand, die erbrechtliche Begünstigung mit einem reduzierten Stundenansatz für die beruflichen Dienstleistungen des Klägers zu verknüpfen. Der Hinweis auf das gute Verhältnis zum Kläger zeigt, dass die Begünstigung der Dankbarkeit für die (im Erbvertrag ausdrücklich erwähnte) Freundschaft entsprang.