Dargelegt hat er dagegen, dass er zu keiner Zeit das Ehepaar auf den Stundensatz angesprochen habe. Vorgebracht hat er lediglich seine Annahme, dass das Ehepaar wegen der erbrechtlichen Begünstigung gegen eine Erhöhung des Stundensatzes gewesen wäre (Parteibefragung Kläger, Protokoll vom 7. Dezember 2023, S. 4). Der Kläger hat also nur darlegen können, dass er für sich den Entscheid gefällt hat, den Stundensatz nicht zu erhöhen, weil er - 34 -