Der Kläger blieb aber in erster Linie schon den Beweis schuldig, wonach es dem Ehepaar [...] klar war, dass er den an das Auftragsvolumen geknüpften Stundensatz erhöhen wollte. So bringt er vor, er habe die Absicht gehegt, den Stundensatz zu erhöhen, dies aber aufgrund der in Aussicht gestellten erbrechtlichen Begünstigung unterlassen. Anlässlich der Parteibefragung sagte der Kläger aus, er wäre "vielleicht" aktiv geworden, wenn es keine erbrechtliche Begünstigung gegeben hätte (Parteibefragung Kläger, Protokoll vom 7. Dezember 2023, S. 4, act. 574). Dargelegt hat er dagegen, dass er zu keiner Zeit das Ehepaar auf den Stundensatz angesprochen habe.